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Wirtschaft/ZentralbankenArticle

Die Schweiz akzeptiert den 20. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Zu den neuen Maßnahmen gehören Vermögensforderungen gegenüber 115 Entitäten sowie ein Verbot für russische Kryptoplattformen und die Unterstützung des digitalen Rubels. Die Umsetzung beginnt am 20. August.

EK
Elena Kovač · Central Banks Desk · 20 Aug 2026 · 23:44 · 1 Min. Lesezeit
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Die Schweiz akzeptiert den 20. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird sich am 20. August 2026 dem 20. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland anschließen, wie der Bundesrat am 19. August bekanntgab. Diese Entscheidung folgt auf die frühere Annahme der Sanktionsrahmen der EU und spiegelt die derzeitigen Bemühungen zur Beschränkung von Finanzkanälen, die den Krieges Russlands in der Ukraine unterstützen.

Die neuen Maßnahmen erweitern die bestehende Sanktionsliste der Schweiz, in der bereits 2.790 Personen, Unternehmen und Organisationen mit Vermögenssperren belegt sind. Am 22. Mai 2026 fügten die Schweizer Behörden 115 neue natürliche Personen und Unternehmen zur Liste hinzu, so dass die Anzahl der unter der Schweizer Vollstreckung stehenden Personen nun auf den aktuellen Stand ansteigt.

Im Finanzsektor wird die Schweiz die Nutzung russischer Plattformen für den Transfer oder die Austausch von Kryptowährungsvermögen verbieten. Ziel der Beschränkung ist es, potenzielle Schlupflöcher zu schließen, durch die Russland Sanktionen umgehen könnte, indem es alternative Zahlungssysteme nutzt. Auch die Unterstützung für die Entwicklung bestimmter russischer digitaler Währungen, einschließlich des digitalen Rubels, wird untersagt.

Finanzintermediäre sind verpflichtet, die neuen Verbote durchzusetzen, Vermögenswerte bestrafter Personen einzufrieren und betroffenen Geschäftsbeziehungen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu melden. Während die Meldungen an den SECO den regulatorischen Pflichten nachkommen, sind Finanzintermediäre nach dem Geldwäschericht weiterhin verpflichtet, eine zusätzliche Due Diligence durchzuführen, wenn Anzeichen für Risiken auftreten. Wenn keine weitere Klärung möglich ist, müssen die Institute entsprechend Artikel 9 des Gesetzes umgehend eine Meldung über verdächtige Transaktionen an das Bundesamt für Finanzkontrollen einreichen.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Finances-Review-Redakteurin bearbeitet.
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Geschrieben von
Elena Kovač
Central Banks Desk

Elena covers macroeconomic data and policy across the eurozone, translating industrial output, inflation and growth figures into what they mean for markets.

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