Das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Liste der unter seinen Massnahmen gegen die Taliban gesäuberten Personen, Unternehmen und Organisationen umgehend aktualisiert.
Die Anpassung erfolgt im Anschluss an eine Entscheidung der entsprechenden UN-Sanktionskommission vom 27. August 2026, welche in der Schweiz unmittelbar anwendbar ist. Das SECO hat am 28. August 2026 seine Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Änderungen auf seiner Website veröffentlicht.
Finanzintermediäre sind nach der Verordnung verpflichtet, die Verbote durchzusetzen, die Vermögenswerte betrockener Unternehmen einzufrieren und betroffenen Geschäftsbeziehungen an die SECO zu melden. Die Abgabe solcher Berichte befreit Unternehmen nicht von der Verpflichtung, unter Artikel 6 des Schweizerischen Anti-Money-Laundering-Gesetzes (AMLG) zusätzliche Prüfungen durchzuführen, falls offensichtliche Risikofaktoren bestehen. Wenn Zweifel hierauf nicht ausgeräumt werden können, müssen die Intermediäre im Rahmen von Artikel 9 des AMLG sofort eine Meldung an das Money-Laundering Reporting Office Switzerland (MROS) stellen.













