Das Schweizer Bundesamt für Wirtschaft (SECO) hat eine Änderung der Liste sanktionierter natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen der Verordnung SR 946.231.08 veröffentlicht, die Maßnahmen gegen Einrichtungen implementiert, die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verbunden sind.
Der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen hat die Änderung am 18. August 2026 verabschiedet. Die Änderungen sind in der Schweiz unmittelbar anwendbar. Das SECO hat daher seine SESAM-Datenbank (SECO Sanctions Management) am 19. August 2026 aktualisiert und die überarbeiteten Daten auf seiner Website veröffentlicht.
Nach dieser Verordnung müssen Finanzintermediäre die Verbote durchsetzen, Vermögenswerte, die Personen oder Einrichtungen mit auf der Liste stehen, einfrieren und die betroffenen Geschäftsbeziehungen dem SECO melden. Die Meldepflicht entbindet die Finanzintermediären nicht von der Durchführung zusätzlicher Due‑Diligence‑Prüfungen gemäß Artikel 6 des Anti‑Geldwaschungsgesetzes (GwG). Bleiben Zweifel ungeklärt, müssen sie unverzüglich eine Meldung beim Geldwäschereportingamt nach Artikel 9 GwG stellen.













